für den Küchenmöbel-Monteur
� Das Abluftrohr mu� bei Abluftbetrieb vorzugsweise den Orignaldurchmesser des Gerätes haben. Achtung! Das Abluftrohr und die Befestigungsmanschetten sind nicht im Lieferumfang inbegriffen und müssen gesondert erworben werden. Falls schon ein kleineres Abluftrohr in Wand oder Dach mit Durchmesser 125 mm besteht, kann der mitgelieferte Reduzierstutzen 150/125 mm verwendet werden. � Auf Bestellung sind je nach Bedarf Rohre unterschiedlicher Formen und Durchmesser sowie ins Freie leitende Abluftsysteme (TeleskopMauerkasten) verfügbar, weitere Einzelheiten beim Kundendienst erfragen. � Bei Montage der Dunstabzugshaube sind folgende Mindestabstände von der Kochstellen-Oberkante bis Unterkante der Dunstabzugshaube einzuhalten: Elektroherde 600 mm Gasherde 700 mm Wenn die Installationsanweisungen des Gaskochgeräts einen grö�eren Abstand vorgeben, ist dieser zu berücksichtigen. � Bei gleichzeitigem Betrieb einer Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb und Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der Unterdruck nicht grö�er als 4Pa (4x10-5 bar) sein. � Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein eingeleitet werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der der Entlüftung von Feuerstätten dient, ist nicht zulässig. � Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Vorschriften einzuhalten. � Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende Zuluftöffnung in etwa der Grö�e der Abluftöffnung zu sorgen. � Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen Feuerungsstätten, wie Kohle- oder �löfen und Gas-Thermen im selben Raum, bestimmten Einschränkungen. � Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm2 von au�en belüftet sind und dadurch bei laufender Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden wird. � Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen BezirksSchornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen. � Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: �Zuluftöffnung so 5