Bei gleichzeitigem Betrieb der Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb und Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der Unterdruck nicht grö�er als 4PA (4x10-5 bar) sein. Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein eingeleitet werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, welcher der Entlüftung von Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient, ist nicht zulässig. Bei Einleitung der Abluft in einen nicht in Betrieb befindlichen Rauch- oder Abgaskamin ist es zweckmä�ig, die Zustimmung des zuständigen Schornsteinfegermeisters einzuholen. Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Vorschriften einzuhalten. Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende Zuluftöffnung in etwa der Grö�e der Abluftöffnung zu sorgen. Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen Feuerungsstätten, wie Kohle- oder �löfen und Gas-Thermen im selben Raum, bestimmten Einschränkungen. Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm2 von au�en belüftet sind und dadurch bei laufender Dunstabzugshaube ein Unterdruck vermieden wird. Im Zweifelsfalle holen Sie bitte den Rat und die Zustimmung des zuständigen Bezirks-Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde ein. Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: �Zuluftöffnung so gro� wie Abluftöffnung�, kann durch eine grö�ere �ffnung als 500-600 cm2 der Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt werden. Der Betrieb der Haube als Umlufthaube ist unter den genannten Umständen gefahrlos und unterliegt nicht den obengenannten Vorschriften. Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann optimal, wenn folgendes beachtet wird: � kurze, gerade Abluftstrecken � möglichst wenige Rohrbögen � Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln sondern in flachen Bögen � möglichst gro�e Rohrdurchmesser möglichst gro�e Rohrdurchmesser (vorzugsweise Originalauslass-Durchmesser beibehalten). Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze mu� mit drastischen Leistungsverlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet werden. 5